Arbeitsschutzgesetz
Gemäß §9 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten vermieden oder angemessen minimiert werden; dabei ist auch zu gewährleisten, dass die Beschäftigten ihren Arbeitsplatz bei Gefahr verlassen können.
Nach §10 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung erforderlich sind. Darüber hinaus sieht §12 Abs. 1 ArbSchG vor, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten ausreichend und in geeigneter Form über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen hat. Diese Pflichten umfassen auch Unterweisungen zu Brandbekämpfungsmaßnahmen.
Ein rechtssicherer Fluchtplan ist nach verschiedenen Regelwerken erstellt, unter anderem ASR A1.3, DIN ISO 23601, DIN ISO 7010 sowie ggf. geltenden Sonderbauverordnungen wie Bestuhlungsplänen nach VStättVO. Der Plan muss klar strukturiert und auf Anhieb verständlich sein – auch für ortsfremde Personen. Einen Auszug aus verpflichtenden Elementen finden Sie hier: