Was ist ein Flucht- und Rettungsplan?

Ein Flucht- und Rettungsplan (oft auch als Flucht- und Rettungswegeplan bezeichnet) ist ein grafisch dargestellter Grundriss eines Gebäudes oder Gebäudeteils, in dem alle erforderlichen Informationen über Fluchtwege dargestellt sind. Er beinhaltet auch die Standorte von Erste-Hilfe-Einrichtungen wie Verbandskästen und Defibrillatoren sowie die Lage von Selbsthilfe-Ausrüstung wie Feuerlöscher und Löschdecken.

Ein Fluchtplan dient dazu, dass sich Personen im Notfall unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können – und ist nach DIN ISO 23601 sowie den Piktogramm-Vorgaben der ISO 7010 genormt.

Ziel ist es, im Ernstfall Panik zu vermeiden und geordnete Evakuierungen zu ermöglichen. Für die Erstellung und Anbringung von Fluchtplänen gelten festgelegte gesetzliche Anforderungen.

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Beispiel eines Flucht- und Rettungsplans

Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen: Welche Vorschriften gelten?

Die Pflicht zur Erstellung und zum Aushang für einen Flucht- und Rettungswegeplan liegt beim Arbeitgeber. Sie ist gesetzlich festgelegt und in mehreren Regelwerken verankert. Zum einen gelten die Bestimmungen aus dem Arbeitsschutzrecht, zum anderen die Vorschriften aus den Bauordnungen.

Arbeitsschutzgesetz ArbSchG

Arbeitsschutzgesetz

Gemäß §9 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten vermieden oder angemessen minimiert werden; dabei ist auch zu gewährleisten, dass die Beschäftigten ihren Arbeitsplatz bei Gefahr verlassen können.

Nach §10 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung erforderlich sind. Darüber hinaus sieht §12 Abs. 1 ArbSchG vor, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten ausreichend und in geeigneter Form über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen hat. Diese Pflichten umfassen auch Unterweisungen zu Brandbekämpfungsmaßnahmen.

Arbeitsstättenverordnung ArbStättV

Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet Arbeitgeber konkret dazu, Fluchtwege und Notausgänge in der Betriebsstätte freizuhalten, damit diese jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber muss außerdem Vorkehrungen treffen, damit sich die Beschäftigten bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.

Weiterhin obliegt dem Arbeitgeber nach §4 Abs. 4 ArbStättV die Pflicht, einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen und an geeigneten Stellen auszulegen oder auszuhängen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Eine entsprechende Einschätzung erfolgt im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung bzw. anhand der Kriterien der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.3. In angemessenen Zeitabständen muss anhand des Fluchtplanes das Verhalten im Notfall geübt werden.

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Technische Regeln für Arbeitsstätten

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Arbeitssättenverordnung, damit sich Beschäftigte im Gefahrenfall unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Laut Abschnitt 10, ASR A2.3 können Fluchtpläne zum Beispiel erforderlich sein in Bereichen mit

  • unübersichtlicher Fluchtwegführung (z.B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, bei gewinkelter oder abweichender Wegeführung)
  • hohem Anteil an ortsunkundigen Personen (Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr)
  • erhöhter eigener Gefährdung (z.B. Räume mit erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen)
  • Gefährdung aus benachbarten Arbeitsstätten (z.B. durch Explosion/ Brand/ Stofffreisetzung)

Nach Abschnitt 11, ASR A2.3 muss der Arbeitgeber die Beschäftigten mindestens einmal jährlich unter Einbeziehung des Flucht- und Rettungsplans über die Fluchtwege und das Verhalten im Gefahrenfall unterweisen.

ASR A1.3 definiert Inhalt und Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen, die Verwendung von Sicherheitszeichen (Symbolen) sowie die Anforderungen, wo und wie die Pläne ausgehängt werden müssen.

Musterbauordnung MBO

Landesbauordnungen & Sonderbauvorschriften

Neben den Bestimmungen aus dem Arbeitsschutzrecht gelten die Bauordnungen der Bundesländer. Diese regeln die baulichen Anforderungen an Fluchtwege sowie die Brandschutz-Struktur.

Besondere Bestimmungen gelten für Sonderbauten, die als solche nach §2 Abs.4 Muster-Bauordnung (MBO) definiert sind.

Handelt es sich um geregelte Sonderbauten (Gebäudetypen, für die eigene Sonderbauverordnungen vorliegen), sind die entsprechenden Erfordernisse hinsichtlich Brandschutz und Evakuierung in den Sonderbauverordnungen der Bundesländer definiert (z.B. Versammlungsstätten-Verordnung, Beherbergungsstätten-Verordnung, …).

Handelt es sich um ungeregelte Sonderbauten (Gebäudetypen, für die keine eigenen Sonderbauverordnungen vorliegen), können laut §51 MBO besondere Anforderungen gestellt werden, die auch die Erstellung eines Brandschutz-Konzeptes und die Bestellung eines Brandschutz-Beauftragten erfordern können (z.B. bei Kitas oder Tagespflege-Einrichtungen).

Vorschriften im Arbeitsschutz: Flucht- und Rettungspläne richtig umsetzen

Aus den vier genannten gesetzlichen Grundsäulen geht hervor, dass Flucht- und Rettungspläne ein zentraler Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes sind. Das Arbeitsschutzgesetz und weitere Regelwerke verpflichten Arbeitgeber, Maßnahmen zur Arbeitssicherheit umzusetzen und Beschäftigte im Ernstfall bestmöglich zu schützen.

Die Erstellung von einem Fluchtwegeplan oder Rettungsplan sorgt dafür, dass sich Personen im Gebäude schnell orientieren und Fluchtwege sicher nutzen können. Wichtigste Grundlage für die Gestaltung ist die DIN ISO 23601, die klare Anforderungen an Aufbau, Inhalte und Darstellung definiert. Darüber hinaus legt die DIN ISO 7010 die Vorgaben für Rettungszeichen, Symbole und Piktogramme fest - beispielsweise das Notausgang Symbol oder das Symbol Fluchtweg. Die verwendeten visuellen Elemente müssen sich auch im Gebäude selbst wiederfinden und in einer Legende erklärt sein.

Neben der reinen Erstellung spielt auch die organisatorische Umsetzung eine Rolle: Regelmäßige Sicherheitsunterweisungen und die Unterweisung im Arbeitsschutz stellen sicher, dass Mitarbeitende die Inhalte eines Flucht- und Rettungsplans verstehen und im Notfall korrekt reagieren können.

DIN ISO 23601 und DIN EN ISO 7010:
Entspricht Ihr Flucht- und Rettungsplan den Vorgaben?

Die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen muss nach den Gestaltungsrichtlinien der DIN ISO 23601 und DIN EN ISO 7010 sowie ASR 1.3 und ggf. VStättVO / SBauVO erfolgen. Prüfen Sie mit unserer Checkliste, ob Ihre Pläne normkonform sind.

Symbole, Piktogramme und Sicherheitszeichen im Fluchtplan

Die Sicherheitszeichen sind gut erkennbar und haben eine Mindesthöhe von 7 mm

Die Sicherheitszeichen auf dem Flucht- und Rettungsplan entsprechen den verwendeten Zeichen in der Arbeitsstätte

Der Plan enthält eine Legende oder Zeichenerklärung

Rettungszeichen kennzeichnen Rettungswege, Einrichtungen und Geräte und sind grün mit weißem Rand und Piktogramm.

Brandschutzzeichen kennzeichnen Einrichtungen und Geräte für den Brandschutz; sie sind rechteckig, rot mit weißem Rand und weißem Piktogramm.

Farben und Gestaltung

Farben und Kontraste spielen eine entscheidende Rolle für die Lesbarkeit und Verständlichkeit eines Fluchtplans.

Der Flucht- und Rettungsplan ist farbig ausgeführt unter Verwendung der folgenden Sicherheitsfarben:

  • Hellgrün = Fluchtwege
  • Dunkleres Grün = Richtungspfeile
  • Rot = Brandschutz
  • Gelb = Warnung
  • Blau = Standort
  • Schwarz = Text und Umrisse der baulichen Anlage

Der Hintergrund ist in Sicherheitsfarbe Weiß oder nachleuchtend Weiß angelegt. Textliche Hervorhebungen können in anderen Farben erfolgen.

Der Plan enthält als Standard-Überschrift "Flucht- und Rettungsplan" in der jeweiligen Landessprache

Die Mindesthöhe der Überschrift beträgt 7% des Flucht- und Rettungsplans, bezogen auf die kürzere Blattseite

Die Linienbreite zur graphischen Darstellung der Wände der baulichen Anlage beträgt mindestens 1,6 mm, innere Trennwände mindestens 0,6 mm.

Größe, Format und Lesbarkeit

Flucht- und Rettungspläne müssen so gestaltet sein, dass sie auch unter Stress schnell erfasst werden können.

Der Plan ist ausreichend groß (mindestens DIN A3, bei Hotel- oder Klassenzimmern mindestens A4)

Die Mindesthöhe der Buchstaben beträgt 2 mm

Es wurden folgende Mindest-Maßstäbe gewählt:

  • 1:100 für kleinere bis mittlere bauliche Anlagen
  • 1:250 für große bauliche Anlagen
  • 1:350 für Pläne, die in einzelnen Räumen angebracht werden

Der Grundriss des relevanten Teils wurde so abgeändert, dass zugunsten der Verständlichkeit unwichtige Teile entfernt und wichtige Teile hervorgehoben sind

Legende ist vorhanden und verständlich

Platzierung und Höhe von Fluchtplänen

Neben der Gestaltung ist auch die korrekte Anbringung entscheidend für die Wirksamkeit eines Fluchtplans.

Der Plan ist bezogen auf den Anbringungsort lagerichtig gestaltet

"Sie sind hier"-Position ist eingezeichnet

Der Plan ist übersichtlich und aus vorgesehener Erkennungsweite gut lesbar

Aushang ist an geeigneten Stellen der Betriebsstätte erfolgt (z.B. in Bereichen von Fluchtwegen, an denen sich häufiger Personen aufhalten, wie vor Aufzugsanlagen, in Eingangsbereichen, vor Treppenzugängen oder an Kreuzungspunkten)

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Was tun, wenn Ihr Flucht- und Rettungsplan nicht normkonform ist?

Wenn Ihr Flucht- und Rettungsplan nicht alle Anforderungen erfüllt, besteht Handlungsbedarf. Bereits kleine Abweichungen von den geltenden Normen können im Ernstfall zu Problemen führen.

Viele Unternehmen sind unsicher, welche Anforderungen im Detail gelten und wie diese korrekt umgesetzt werden. Gern unterstützen wir Sie und erstellen Ihre Flucht- und Rettungspläne nach aktuellen Normen und Ihren individuellen Gegebenheiten.

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Häufige Fragen zu Flucht- und Rettungsplänen

Ist ein Flucht- und Rettungsplan Pflicht?

In vielen Fällen ja. Sobald es die Größe, Nutzung oder Gefährdung eines Gebäudes erfordert, müssen Unternehmen einen Flucht- und Rettungsplan bereitstellen. Die genauen Kriterien sind in der ASR A2.3 und der Arbeitsstättenverordnung geregelt.

Welche DIN gilt für Fluchtpläne?

Die wichtigste Norm ist die DIN ISO 23601. Sie regelt die Gestaltung und Inhalte von Flucht- und Rettungsplänen – von Farben und Symbolen bis hin zu Format und Lesbarkeit.

Welche Symbole müssen verwendet werden?

Es müssen normgerechte Sicherheitszeichen nach DIN EN ISO 7010 verwendet werden. Diese sind international verständlich und eindeutig – zum Beispiel grüne Rettungszeichen für Fluchtwege und rote Brandschutzzeichen für Feuerlöscher.

Wie groß muss ein Fluchtplan sein?

Die Größe hängt vom Einsatzort und der Komplexität des Grundrisses ab. Sie muss jedoch so gewählt sein, dass alle Inhalte gut lesbar sind. Die Mindestschrifthöhe beträgt 2 mm.

Merkzettel: Wann besteht Fluchtplan Aushang Pflicht?

Der Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten - dazu gehört auch, im Notfall eine schnelle und sichere Flucht zu ermöglichen. Flucht- und Rettungspläne sind daher in Arbeitsstätten in der Regel Standard und insbesondere erforderlich, wenn eine Fluchtsituation nicht selbsterklärend sicher ist oder erhöhte Gefahren bestehen, insbesondere durch:

Unübersichtliche Fluchtwege

Wenn Flure, Treppenhäuser oder Ausgänge nicht auf den ersten Blick erkennbar sind – etwa in großen oder verwinkelten Bürokomplexen, Lagerhallen oder mehrstöckigen Gebäuden.

Hoher Anteil fremder Personen

Kunden, Besucher, Lieferanten, Patienten oder die Eltern von Kindern kennen das Gebäude nicht. Überall dort, wo sich regelmäßig ortsfremde Personen aufhalten, ist ein Fluchtplan zwingend erforderlich.

Erhöhte Gefährdung

In Bereichen mit erhöhtem Brand-, Explosions- oder Gefahrstoffrisiko – z. B. in Produktionshallen, Laboren oder chemischen Betrieben – ist die Anforderung besonders hoch.

Nachbararbeitsstätten

Wenn sich explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Gefahren zur Stoff-Freisetzung in der Nähe befinden, ist besondere Vorsicht geboten.

Flucht- und Rettungsplan-Pflicht für einzelne Gebäudetypen

Die Verantwortung für den Flucht- und Rettungsplan liegt beim Arbeitgeber. Er ist verantwortlich für die Erstellung des Plans, die Sicherstellung der Aktualität und den Aushang an geeigneten Stellen. Je nach Gebäudetyp gelten zudem spezifische bauliche Brandschutz-Vorgaben.

Büros

In klassischen Arbeitsstätten ist der Arbeitgeber gemäß ArbStättV verantwortlich, einen Flucht- und Rettungsplan bereitzustellen, sofern Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung einen Fluchtplan erfordern.

Nach §2 Abs. 4 MBO gelten Bürogebäude als Sonderbauten, wenn einzelne Räume zur Büro- oder Verwaltungsnutzung mit einer Grundfläche von mehr als 400 m² oder Räume für mehr als 100 Personen vorhanden sind. Sie unterliegen keiner eigenen Sonderbauverordnung, können aber besondere Brandschutzkonzepte erfordern.

Gewerbliche Gebäude mit Publikumsverkehr (Banken, Arztpraxen, Postfilialen, Geschäfte)

In Gebäuden mit Publikumsverkehr und damit einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen ist gemäß ASR A2.3 ein Flucht- und Rettungsplan zwingend erforderlich.

Kitas

Generell gelten laut ASR A2.3 Kitas als öffentliche Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr, was einen Fluchtplan unabdingbar macht. Da es sich bei Kindern um eine besonders schutzbedürftige Gruppe handelt, verweist auch die DGUV Regel 102-602 "Branche Kindertageseinrichtung" auf die unbedingte Einhaltung der ASR A2.3 bezüglich der Flucht- und Rettungsbestimmungen.

Kindertagesstätten ab 10 Plätzen gelten zudem laut §2 Abs.4 Muster-Bauordnung als Sonderbauten, für die nach §51 besondere Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gelten können. Da keine eigene Sonderbauverordnung für Kitas vorliegt, unterliegen Kitas der Einzelfallprüfung, ob die Brandschutz-Ziele laut §14 erreicht werden und darüber hinaus laut §51 zusätzlich ein eigenes Brandschutz-Konzept sowie die Bestellung eines Brandschutz-Beauftragten erforderlich sind.

Schulen

Schulen gelten laut §2 Abs. 4 Muster-Bauordnung als Sonderbauten. Es gibt keine eigene Sonderbauverordnung für Schulen, aber eine Muster-Schulbau-Richtlinie, in der die baulichen Bestimmungen zum Brandschutz in Schulen geregelt sind. In Absatz 12 MSchulbauR ist auch das Anfertigen von Feuerwehrplänen in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle vorgeschrieben, die der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung gestellt werden müssen.

Für Schulen muss eine eigene Brandschutzverordnung erarbeitet werden. Laut DGUV Information 202-051 sollten dafür Schulleiter, Sicherheitsbeauftragte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die örtliche Feuerwehr und der Sachkostenträger (Gemeinde/ Landkreis) involviert werden. Teil davon sind Flucht- und Rettungspläne in Anlehnung an ASR A1.3.

Große Verkaufsstätten / Einkaufszentren

Für Verkaufsstätten ab einer Fläche von 2.000 m² greift die Verkaufsstättenverordnung, die jeweils auf Landesebene angepasst ist. Gemäß §27 VKVO müssen Betreiber eine Brandschutzordnung im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle erstellen. Darin sind unter anderem Maßnahmen darzustellen, die im Gefahrenfall eine schnelle und geordnete Räumung der Stätte ermöglichen.

Bei Flächen von mehr als 5.000 m² ist zudem ein Räumungskonzept anzufertigen.

Betriebsangehörige müssen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich belehrt werden. Zudem sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

Verkaufsstätten ab einer Größe von 800 m² gelten laut §2 Abs. 4 MBO als ungeregelte Sonderbauten und fallen nicht offiziell unter die VKVO - hier kann die VKVO jedoch als Richtschnur herangezogen werden.

Versammlungsstätten (Theater, Stadien, Konzerthallen, Kinos, …)

Nach Versammlungsstättenverordnung VStättVO § 44 Abs. 5 und § 32 ist der Betreiber verpflichtet, den genehmigten Bestuhlungs- und Rettungswegeplan in einem Maßstab von mindestens 1:200 in der Nähe des Haupteingangs auszuhängen. Sind verschiedene Anordnungen von Bestuhlung und Bühne vorhanden, ist für jede Variante ein eigener Plan vorzulegen. Genaue Definitionen können je nach Bundesland variieren und sind in der VStattVO des jeweiligen Landes nachzulesen.

Nach § 42 sind Betreiber außerdem zur Erstellung einer Brandschutzordnung, eines Räumungskonzeptes und von Feuerwehrplänen verpflichtet.

Bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1.000 Besucher bestimmt sind, müssen die Maßnahmen zudem in einem Räumungskonzept dargestellt werden. Bei mehr als 5.000 Plätzen ist laut § 43 ein Sicherheitskonzept aufzustellen.

Hotels und Beherbergungsstätten

Für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten gelten die Bestimmungen der Beherbergungsstättenverordnung MBeVO, für deren Einhaltung der Betreiber oder der von ihm Beauftragte verantwortlich ist.

Nach § 11 Abs. 2 müssen in jedem Beherbergungsraum ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten im Brandfall angebracht werden - auch in Fremdsprachen, die der Herkunft der Gäste entsprechen. Für Häuser mit mehr als 60 Betten ist zudem eine Brandschutzordnung zu erstellen und es sind Feuerwehrpläne anzufertigen, die der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung gestellt werden.

Die Schulung von Betriebsangehörigen muss zum Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich erfolgen.

Die MBeVO ist auf Landesebene angepasst.

Für Beherbergungsstätten in Hochhäusern gelten gesonderte Regeln.

Krankenhäuser

Krankenhäuser gelten laut §2 Abs. 4 Muster-Bauordnung als Sonderbauten. Manche Bundesländer haben eigene Sonderbauverordnungen für Krankenhäuser, in denen die Brandschutz-Richtlinien geregelt sind, andere Bundesländer führen Krankenhäuser als ungeregelte Sonderbauten, für die individuelle Brandschutzkonzepte nach Landesbauordnung erstellt werden.

Basierend auf praktischen Erfahrungswerten gibt der Brandschutzleitfaden für Krankenhäuser DACH Hinweise zur Optimierung des Brandschutzes in Kliniken. Dieser verweist auf die Notwendigkeit bestimmter Maßnahmen wie eines Brandschutzbeauftragten, eines Brandschutzkonzeptes, regelmäßige Übungen, regelmäßige Gefährdungsbeurteilungen und ein Brandschutzregister. Dies ist ein fortlaufendes Dokument, was auch Informationen über die Brandschutzpläne in Verbindung mit Flucht- und Rettungsplänen oder Feuerwehr-Einsatzplänen enthält.

Öffentliche Verwaltungsgebäude (Rathäuser, Ämter, Ministerien)

In öffentlichen Gebäuden wie Rathäusern, Ämtern oder Ministerien mit Publikumsverkehr ist gemäß ASR A2.3 ein Flucht- und Rettungsplan zwingend erforderlich.

Zusätzlich kann es sich je nach Größe des Gebäudes und der Größe der Versammlungsräume um einen Sonderbau nach §2 Abs. 4 Muster-Bauordnung handeln, für den nach §51 MBO besondere Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gelten können, wie die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes oder die Bestellung eines Brandschutz-Beauftragten.

Industriebauten

Industriebauten weisen meist Kriterien auf, die laut ASR A2.3 einen Flucht- und Rettungsplan erforderlich machen, wie unübersichtliche Fluchtwege (zum Beispiel durch Lagerhallen) oder erhöhte Gefährdung durch Gefahrenstoffe, Brand- oder Explosionsgefahr (zum Beispiel in Produktionshallen).

In vielen Fällen sind Industriebauten laut §2 Abs. 4 Muster-Bauordnung Sonderbauten zuzuordnen, die eigene Brandschutz-Vorgaben haben. Außerdem gilt die Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL) für Gebäude der Produktion und Lagerung von Gütern, insofern Aufenthaltsräume in einer Höhe von mehr als 22 m nicht dauerhaft genutzt werden. Die MIndBauRL regelt auch die baulichen Vorschriften für Brandschutz, Flucht- und Rettungswege. So ist der Betreiber beispielsweise verpflichtet, bei Änderungen der brandschutztechnischen Infrastruktur oder einer Erhöhung der Brandlast das Brandschutzkonzept zu überprüfen.

Person mit Grundrissplan

Inhalte eines Flucht- und Rettungsplans: Was muss drauf sein?

Ein rechtssicherer Fluchtplan ist nach verschiedenen Regelwerken erstellt, unter anderem ASR A1.3, DIN ISO 23601, DIN ISO 7010 sowie ggf. geltenden Sonderbauverordnungen wie Bestuhlungsplänen nach VStättVO. Der Plan muss klar strukturiert und auf Anhieb verständlich sein – auch für ortsfremde Personen. Einen Auszug aus verpflichtenden Elementen finden Sie hier:

Pflichtinhalte gemäß Norm

  • Fluchtweg beginnt an allen Orten der Arbeitsstätte, wo sich Beschäftigte aufhalten können
  • Erste-Hilfe-Einrichtungen sind mit Sicherheitszeichen markiert
  • Legende / Zeichenerklärung ist vorhanden
  • "Sie sind hier" Position ist vorhanden
  • Richtungsanweisungen sind mit Pfeil gekennzeichnet

Gestaltungsanforderungen

  • Sicherheitszeichen sind mindestens 7 mm groß
  • Empfohlene Mindestgröße von A3 ist eingehalten
  • Der Mindest-Maßstab für kleinere bis mittlere bauliche Anlagen beträgt 1:100
  • Flucht- und Rettungsplannummer ist vorhanden
  • Fluchtwege sind in Hellgrün dargestellt

Unsicher?

Alle Prüfkriterien, ob Ihr Fluchtplan normkonform ist, finden Sie in unserer kostenfreien Checkliste:

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Häufige Fehler bei Flucht- und Rettungsplänen – und wie Sie sie vermeiden

In der Praxis scheitern viele Fluchtpläne an denselben vermeidbaren Fehlern. Diese können zu Beanstandungen führen und im Ernstfall Leben gefährden.

Veraltete Grundrisse

Nach Umbauten oder Umstrukturierungen werden Fluchtpläne häufig nicht aktualisiert. Veraltete Pläne sind nicht nur wirkungslos, sondern können im Notfall irreführend sein.

Falsche Ausrichtung

Der Flucht- und Rettungsplan muss bezogen auf den Anbringungsort lagerichtig gestaltet sein - Objekte zur Linken des Betrachters müssen links dargestellt und Objekte zur Rechten des Betrachters rechts dargestellt sein.

Schlechte Lesbarkeit und Positionierung

Zu kleine Formate, verblasste Ausdrucke oder schlecht beleuchtete Aushangsorte machen den Fluchtplan im Ernstfall unbrauchbar. DIN A3 ist Mindestanforderung – für Hotel- und Klassenzimmer DIN A4.

Unterschiedliche Sicherheitszeichen

Die gleichen Rettungs- und Brandschutzzeichen, die in der Betriebsstätte verwendet werden, müssen sich auch im Flucht- und Rettungsplan wiederfinden - es dürfen keine unterschiedlichen Symbol-Versionen Anwendung finden.

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Flucht- und Rettungsplan erstellt – was jetzt?

Die Erstellung eines Fluchtplans ist nur der erste Schritt – damit er im Ernstfall schützt, sind weitere Maßnahmen erforderlich. Gemäß Absatz 10 & 11 ASR A2.3 müssen Flucht- und Rettungspläne vom Arbeitgeber regelmäßig aktualisiert sowie Beschäftigte unterwiesen werden.

Aushängen

Fluchtpläne sind gut sichtbar an zentralen Stellen zu platzieren – z. B. vor Aufzugsanlagen, in Eingangsbereichen, vor Treppenzugängen oder an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen.

Unterweisen

Mitarbeiter sind mindestens jährlich über Fluchtwege und das richtige Verhalten im Notfall zu unterweisen. Der Flucht- und Rettungsplan ist in diese Unterweisung einzubeziehen.

Üben

Evakuierungsübungen sind regelmäßig durchzuführen, um Abläufe zu testen - bewährt hat sich ein Abstand von 2 bis 5 Jahren, wobei zur Bewertung der Häufigkeit auch andere Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind (Bauordnungsrecht, Gefahrstoffrecht, Immissionsschutzrecht). Beschäftigte, die im Rahmen der Evakuierung Aufgaben übernehmen, sind mindestens jährlich zu unterweisen.

Aktualisieren

Fluchtpläne sind bei allen baulichen Änderungen oder einer anderen Raumnutzung (auch bei anderen Bestuhlungskonzepten, z.B. bei Veranstaltungsstätten) sofort anzupassen und auf dem neuesten Stand halten.

Flucht- und Rettungsplan selbst erstellen oder beauftragen?

Ein rechtssicherer Flucht- und Rettungsplan muss immer auf dem aktuellsten Stand der baulichen Gegenbenheiten und Raumnutzung sein. Die Erstellung kann intern mit einer speziellen Fluchtplan-Software erfolgen oder extern durch einen Dienstleister. Welcher Weg sinnvoller ist, entscheidet sich für jedes Unternehmen je nach Situation, Budget und Anforderungen.

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  • Änderungen jederzeit selbst vornehmen
  • Datenhoheit, Dokument-Ablage
  • Einarbeitungszeit erforderlich
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Empfohlen für: Unternehmen, die über mehrere Etagen verfügen oder öfter Umbauten / Anpassungen in ihrer Raumnutzung vornehmen
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  • Erstellung durch erfahrene Fachleute (ab 129 €)
  • Rechtssicherheit & Normenkonformität garantiert
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  • Höhere Kosten bei vielen Grundrissen
  • Bei Änderungen erneute Beauftragung notwendig
Empfohlen für: Unternehmen, die über wenige Etagen verfügen und selten Umbauten / Anpassungen in der Raumnutzung vornehmen
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Warum unsere Experten die richtige Wahl sind

Ein guter Dienstleister für Flucht- und Rettungspläne muss bestimmte Kriterien erfüllen. Hier sehen Sie, worauf es ankommt und nach welchen Standards unsere Experten arbeiten.

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WEISE Software GmbH ist ein deutsches Softwareunternehmen mit langjähriger Erfahrung in der Entwicklung technischer Planungswerkzeuge. Neben unserer bewährten Planungssoftware bieten wir seit Jahren den Full-Service zur Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen und Bestuhlungsplänen an – für Unternehmen, die eine professionelle Lösung ohne eigenen Aufwand suchen.

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