1. Einführung

Die HOAI 2021 trifft neue Regelungen zur mitzuverarbeitenden Bausubstanz:

  • §2 (7) Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.
  • §4 (3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechen-baren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren. Das heißt, die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz werden wieder bei allen Leistungsbildern, deren Honorar anhand von anrechenbaren Kosten ermittelt wird, Bestandteil des Mindestsatzes.

Der Umbauzuschlag wird wieder auf das Maß der alten HOAI 1996 geführt. Damit werden Verluste, die mit der HOAI 2009 eintraten, wieder ausgeglichen.

mvB Schema
mvB Schema - HOAI 2021
2. Optionales "Modul mvB" zur erweiterten Berechnung

Optional bieten wir Ihnen ein Modul an, das Ihnen die Ermittlung der mitzuverarbeitenden vorhandenen Bausubstanz mit dem Wertfaktorenmodell innerhalb der DIN 276 gestattet und das den gewichteten Gesamtleistungsfaktor berücksichtigt.

Mit diesem Modul steht Ihnen in der Rubrik „Vorhandene Bausubstanz“ der Button „Modul mvB“ zur Verfügung.

Nach Betätigung dieses Buttons wird ein Assistent gestartet, der Sie durch die weiteren Schritte führt.

2.1 Verwendung des Wertfaktorenmodells

Dieser Punkt dient der Ermittlung der mitzuverarbeitenden vorhandenen Bausubstanz mit dem Wertfaktorenmodell. In einer neuen oder bestehenden „Kostenermittlung nach DIN 276“ kann mit dem „Modul mvB“ über den Button „Modul mvB Wertfaktoren“ das nachfolgende Dialogfenster geöffnet werden:

Mitzuverarbeitende vohandende Bausubstanz (mvB)

In diesem Dialogfenster wird die mitzuverarbeitende Bausubstanz nach der Formel mvB = M * W * WF berechnet. Dabei gelten folgende Definitionen:

  • M: Menge der mitverarbeiteten vorhandenen Bausubstanz in m², m³ oder Stück
  • W: Wert (ortsüblich angemessene Kosten in Euro)
  • WF: Wertfaktor / Erhaltungszustand

Hinweise zu den Definitionen:

  • M: Die Menge der mitverarbeiteten Bausubstanz ist einzelfallbezogen zu ermitteln. Nicht zur Menge gehört die Bausubstanz, die abgebrochen und entfernt wird. Diese Kosten tauchen in den Kostenermittlungen an anderen Stellen jeweils auf.
  • W: Es ist davon auszugehen, dass sog. Äquivalenzwerte anzusetzen sind, wenn die mitverarbeitete Bausubstanz z.B. aus der Zeit vor der „industriellen Revolution“ besteht. Danach wird davon auszugehen sein, dass ein vergleichbares Neubauteil nach durchschnittlichem heutigen Ausführungsstand den Ausgangswert [W] darstellen kann. Beispiel: Fassade eines Schlosses aus dem Jahre 1740.
  • WF: Hierzu kann auf das Urteil des BGH vom 9. Juni 1986 (VII ZR 260/84) zurückgegriffen werden. Danach zählt der effektive, dem Erhaltungszustand entsprechende Wert, der als Bestandteil der mitzuverarbeitenden Bausubstanz in die anrechenbaren Kosten aufgeht. Der Erhaltungszustand kann z.B. durch Bauschäden oder Instandhaltungsrückstau beeinflusst werden.

Beispiel: Wenn vorhandene Bausubstanz, die mitverarbeitet wird, einen mangelhaften Erhaltungszustand aufweist und nicht einwandfrei funktionstüchtig ist, kann nur ein dem tatsächlichem Erhaltungszustand entsprechender Wert zugrunde gelegt werden. Evtl. können die Ertüchtigungskosten (was aber je Einzelfall unterschiedlich sein kann) die Differenz zwischen Erhaltungszustand und Äquivalenzwert darstellen.

Da die Ermittlung der anrechenbaren Kosten zum Zeitpunkt der Kostenberechnung vorgesehen ist, bestehen dann, wenn die erforderlichen Bestandsaufnahmen durchgeführt wurden, entsprechende Erkenntnisse. Es ist also wichtig, dass die entsprechenden „Besonderen Leistungen“ beauftragt werden.

Eingabemöglichkeiten:

Fügen Sie über den Button „Neue Zeile“ der Tabelle neue Zeilen hinzu. Die Kostengruppen sind bereits hinterlegt und können durch Klick in das Feld „zu Kostengruppe“ selektiert werden. Im Feld „Einheit“ werden Ihre Eintragungen gespeichert und können bei späteren Eintragungen ausgewählt werden. Die Felder „Bezeichnung“, „Einheitswert netto (W)“ und „Wertfaktor in % (WF)“ müssen von Ihnen manuell ausgefüllt werden. Die Spalte „Wert netto (mvB)“ errechnet sich automatisch.

Durch Betätigung des OK-Buttons werden die Werte in die DIN 276 übernommen. Über den Speichern-Button wird die DIN 276 geschlossen.

2.2 Verwendung von Leistungsfaktoren

Die Verwendung von Leistungsfaktoren für die mitzuverarbeitende Bausubstanz basiert auf dem Vorschlag des BMWI-Gutachtens zur angemessenen Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz.

Gemäß dieses Gutachtens wird ein Leistungsfaktor pro Leistungsphase vorgeschlagen. Diese Faktoren werden dann mit den vereinbarten Leistungsphasenprozenten gewichtet. Daraus ergibt sich dann ein gewichteter Gesamtleistungsfaktor, mit dem die anrechenbare vorhandene Bausubstanz bewertet wird.

Sie finden das „Modul mvB-Gesamtleistungsfaktor (GLF)“ in der Rubrik „Leistungsphasen“. Betätigen Sie in dieser Rubrik den Button:

Zu den jeweiligen Leistungsphasen finden Sie jeweils die vereinbarten Anteile, die Leistungsfaktorempfehlung und den Leistungsfaktor aufgelistet. Letzterer kann von Ihnen auch individuell geändert werden. Mit OK werden Ihre Angaben übernommen.

Detaillierte Informationen können Sie durch Öffnen einer im Programm hinterlegten pdf-Datei aufrufen.